AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

A Geltung der Geschäftsbedingungen von artgerecht

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

A. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von artgerecht

A.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen artgerecht und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit artgerecht auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.

A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als artgerecht ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von artgerecht maßgebend.

A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.0 Definitionen

B.0.01
Lieferanten im Sinne dieser Bedingungen sind auch Werkunternehmer und Dienstleistungsunternehmer.

B.0.02
Lieferungen im Sinne dieser Bedingungen sind auch Werkleistungen und Dienstleistungen.

B.0.03
Montagen im Sinne dieser Bedingungen sind auch Softwareinstallationen, uploads und dergleichen.

B.1 Vertragsinhalt, Abtretungsverbot

B.1.01
Maßgeblich für von artgerecht erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von artgerecht.

B.1.02
Alle von artgerecht erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

B.1.03
Angebote des Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners von artgerecht bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch artgerecht.

B.1.04
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von artgerecht auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.

B.2 Preise

B.2.01
Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die genannten Preise als Festpreise. Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch den vereinbarten Preis abgegolten insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben ausschließlich der Umsatzsteuer. Ist der Lieferant auch zur Montage verpflichtet, so ist diese im festgesetzten Preis inbegriffen, wenn nicht eine besondere Vergütung vereinbart wird.

B.2.02
Setzt der Lieferant Listenpreise vor der Lieferung an artgerecht herab, so gelten die herabgesetzten Preise auch für die anhängige Bestellung, und der vereinbarte Preis reduziert sich entsprechend.

B.2.03
Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behält sich artgerecht die Preisgenehmigung nach Erhalt der Bestätigung vor.

B.2.04
Die Angebote, Beratung, Demonstrationen, technische Unterlagen und Musterlieferungen der Lieferanten sind für artgerecht kostenfrei.

B.3 Lieferzeit

B.3.01
Die in der Bestellung von artgerecht genannten Liefertermine oder –fristen sind verbindlich und fest bestimmt und verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse.

B.3.02
Der Lieferant hat ihm erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich mitzuteilen.

B.3.03
Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, so ist artgerecht wahlweise berechtigt, entweder Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten und den Ersatz des artgerecht entstandenen Schadens zu verlangen.

B.3.04
Im Falle einer vom Lieferanten nicht zu vertretenden Verzögerung und in Fällen höherer Gewalt kann artgerecht , soweit diese Verzögerung nicht von artgerecht zu vertreten ist, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung ohne Interesse für artgerecht ist und eine angemessene Nachfrist verstrichen ist.

B.3.05
Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von artgerecht genannten Waren- und Leistungsannahmezeiten sowie Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von artgerecht.

B.3.06
Zusätzliche Kosten, die durch Nichtbeachtung von Instruktionen, unvollständige oder verspätete Zustellung verlangter Versanddokumente oder durch fehlerhafte Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

B.4 Versand

B.4.01
Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

B.4.02
Bis zur vollständigen Übergabe an artgerecht bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch artgerecht trägt der Lieferant unabhängig von der Preisstellung die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung.

B.5 Entwürfe, Muster etc

B.5.01
Zeichnungen, Entwürfe, Muster usw. die artgerecht dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung einer Bestellung überlassen hat, bleiben Eigentum von artgerecht und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

B.5.02
Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und ohne schriftliche Zustimmung von artgerecht nicht an Dritte weiterzugeben. In diese Verpflichtung sind auch alle Mitarbeiter einzubeziehen, die Kenntnis von den genannten Unterlagen und Informationen erhalten. Jede Benutzung zu einem anderen als dem mit artgerecht vereinbarten Zweck ist nicht gestattet.

B.5.03
Alle Rechte zur Anmeldung von Schutzrechten auf Erfindungen, die in den Unterlagen und Informationen enthalten sind, bleiben bei artgerecht .

B.5.04
Durch Abnahme oder Bewilligung vorgelegter Zeichnungen und Muster verzichtet artgerecht nicht auf Gewährleistungsansprüche.

B.6 Gewährleistung

B.6.01
Der Vertragspartner von artgerecht hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.

Im Übrigen gilt:

B.6.02
Die Lieferungen und Leistungen müssen den in der Bestellung genannten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Angaben genau entsprechen und sind vom Lieferanten hierauf zu prüfen.

B.6.03
Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für eigene Leistung.

B.6.04
Die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht beträgt für offene Mängel zwei Wochen ab Ablieferung am Bestimmungsort.

B.6.05
Für alle Mängel gilt darüber hinaus eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Ablieferung.

B.6.06
Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte oder ausgebesserte Teile mit der erneuten schriftlichen Abnahmeerklärung. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

B.6.07
Bei Sachmängeln kann artgerecht in jedem Fall nach eigener Wahl die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

B.6.08
Soweit er den Fehler zu vertreten hat, stellt der Lieferant artgerecht von den Ansprüchen der Käufer von artgerecht aus der Produzentenhaftpflicht frei, die den Kunden von artgerecht gegenüber artgerecht zustehen.

B.6.09
Bei Verzug des Lieferanten zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist artgerecht berechtigt, bei Mängeln der Lieferung oder Leistung schadhafte Teile auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen.

B.6.10
In dringenden Fällen kann artgerecht ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung oder Schadensersatz bleibt unberührt.

B.6.11
Fehler bei einer Lieferung oder Leistung berechtigen artgerecht, von allen den Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Einbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden.

B.7 Zahlung

B.7.01
Zahlungen von artgerecht auf Rechnungen erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung und Rückforderung

  • innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto
  • oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

B.7.02
Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen die Bestellnummer von artgerecht sowie das Bestelldatum enthalten. Eine Zahlungsfrist beginnt erst, nachdem die Rechnungen und die Lieferungen vollständig bei artgerecht eingegangen und auch die Nebenverpflichtungen vom Lieferanten erfüllt sind.

B.7.03
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den mit artgerecht vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.7.04
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

B.8.01
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von artgerecht bezeichnete Bestimmungsort.

B.8.02
Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz in Bielefeld.

artgerecht ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

B.8.03
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.0. Vertragsgegenstand
Das Geschäftsfeld von artgerecht umfasst verschiedene Dienstleistungen der Werbebranche und des MultiMediaSpektrums, wie z.B.

  • Klassische Werbung
  • Werbeberatung
  • Graphische Dienstleistungen
  • Erstellung und Überarbeitung von Websites von einfachen Homepages bis zu komplexen Full-Scale-Lösungen
  • Wartung von Websites
  • MultiMedia-Beratung

artgerecht erbringt diese Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen und gegebenenfalls der entsprechenden artgerecht –Sonderbedingungen, die durch diese Allgemeinen Leistungsbedingungen ergänzt werden.

C.1. Auftragsbestätigung, Leistungsumfang

C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung von artgerecht , gegebenenfalls in Verbindung mit dem von artgerecht erstellten Leistungsverzeichnis maßgeblich.

C.1.02
Mündliche Abmachungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von artgerecht.

C.1.03
Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.

C.1.04
Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von artgerecht bestätigt wird.

C.1.05
Der Kunde hat artgerecht mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind. Außerdem hat der Kunde die seinerseits vorzuhaltenden EDV – Voraussetzungen sicherzustellen. Der Kunde wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationspflichten nachkommen. Wenn ein Leistungsverzeichnis erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Leistungsverzeichnis den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest. Berühren die von artgerecht durchzuführenden Abläufe gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe dem Kunden.

C.1.06
Die zur Umsetzung von Projekten benötigten Graphiken und Texte werden, wenn deren Erstellung nicht zum Auftragsaumfang gehört, durch den Kunden in verwertbarer elektronischer Form bereitgestellt, so dass eine Erstellung, Erfassung oder Umwandlung in ein implementierbare und editierbare digitale Form nicht notwendig ist. artgerecht akzeptiert Bitmap-Graphiken als PSD, TIFF, PNG, JPEG oder GIF; Vektorgraphiken als: PDF, Adobe Illustrator AI, Adobe Pagemaker, Corel Draw, oder EPS; Texte als Microsoft Word Document DOC, Rich Text Format RTF oder ASCII (Die Anlieferung anderer digitaler Formate bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von artgerecht).

Der Kunde stellt die Texte, wenn das nicht zum gesondert zu vereinbarenden Auftragsaumfang gehört, in allen gewünschten Sprachfassungen zur Verfügung (Fremdsprachige Texte mit vom Lateinischen Zeichensatz abweichenden Zeichen müssen auf machbare Satzeingabe in den Webeditoren überprüft werden. artgerecht übernimmt keine Verantwortung dafür, wenn die Darstellung bestimmter Sprachen nicht sinnvoll möglich ist).

Wenn die vom Kunden bereitgestellten Daten den Anforderungen dieser Ziffer C.1.06 nicht entsprechen, kann artgerecht nach eigener Wahl die entsprechende Aufbereitung selbst durchführen und nach Aufwand abrechnen oder vom Kunden verlangen, dass dieser die Daten in entsprechendem Format liefert.

C.1.07
Soweit Gegenstand des Vertrags die Erstellung oder Bearbeitung von Websites unter Übernahme bestehender Websites, Programme oder Druckvorlagen durch artgerecht ist, hat der Kunde die Rohdaten im Originalformat bereit zu stellen. Das betrifft insbesondere das Ausgangsmaterial von Grafiken, also die ursprüngliche Dateien, auf deren Basis Erweiterungen und Veränderungen vorgenommen werden sollen, sowie die Quellcodes jeglicher Programme. Auch diese Daten haben den Voraussetzungen der Ziffer C.1.06 zu entsprechen. Andernfalls kann artgerecht nach eigener Wahl die entsprechende Aufbereitung oder abermalige Erzeugung selbst durchführen und nach Aufwand abrechnen oder vom Kunden verlangen, dass dieser die Daten in entsprechendem Format liefert.

Unabhängig davon muss, wenn die Rohdaten nicht entsprechend den Voraussetzungen der Ziffer C.1.06 zur Verfügung gestellt werden, damit gerechnet werden, dass eine vollständige optische und funktionale Übereinstimmung mit vorhandenen Elementen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

C.1.08
Der Kunde räumt artgerecht für die Dauer der Geschäftsbeziehung sämtliche für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Website erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an der entsprechenden Software und sonstigen urheberrechtsfähigen Objekten ein. Der Kunde stellt artgerecht von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund einer behaupteten Rechtsverletzung an den vorbezeichneten urheberrechtsfähigen Objekten gegenüber artgerecht erheben.

C.1.09
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von artgerecht betreffen, sind artgerecht nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von artgerecht stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von artgerecht gemacht werden oder von artgerecht ausdrücklich autorisiert sind oder öffentliche Äußerungen sind und artgerecht diese Angaben kannte oder kennen musste und sich davon nicht innerhalb einer angemessenen Frist distanziert hat.

Zu Gehilfen von artgerecht im Sinne des §434 Absatz 1 BGB zählen nicht Kunden von artgerecht, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von artgerecht unter der Adresse www.artgerecht.de erfolgen.

C.1.10
artgerecht zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 5% zu verstehen.

C.1.11
Beratungs- und Organisationsleistungen schuldet und erbringt artgerecht nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.

C.1.12
artgerecht kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.

C.2. Urheberrechte, Rechte Dritter

C.2.01
Etwaige von artgerecht erstellte Ablaufpläne, Entwürfe, Zeichnungen, Textvorlagen etc. bleiben geistiges Eigentum von artgerecht, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände, Arbeitsergebnisse und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich artgerecht vorbehalten.

C.2.02
Der Kunde wird die Lizenzbeschränkungen von artgerecht wie auch die Lizenzbedingungen dritter Hersteller bezüglich der dem Kunden von artgerecht gelieferten Software beachten und auch seinen Mitarbeitern die Beachtung dieser fremden Urheberrechte auferlegen.

C.2.03
Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der erstmaligen Installation aktuell ist.

C.2.04
Für Websites gilt in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen: Alle Rechte an den entstehenden Grafiken, Texten, Webseiten, Prints und Programmen für die ursprünglich vorgesehene Nutzung gehen mit vollständigem Ausgleich der Schlussrechnung mit den nachstehenden Einschränkungen auf den Kunden über. Ein Weiterverkauf oder –vertrieb der von artgerecht erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte ist ausgeschlossen. Eine Weiterverwertung über den Umfang der ursprünglich vorgesehenen Nutzung – etwa auf anderen Webseiten, in anderen Medien, z.B. Printmedien, oder in der allgemeinen Unternehmenskommunikation – setzt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung voraus.

C.2.05
Artgerecht ist berechtigt, sich im Impressum der Website und sonstiger Werbeträger als Urheber zu nennen und die Website oder sonstige Werbeträger als Referenz zu verwenden.

C.2.06
Sofern Artgerecht für das Projekt Nutzungsrechte für Bilder und sonstige Graphikobjekte – auch Clips – von Dritten zur Weiterlizensierung an den Kunden erwirbt, ist das entsprechende Nutzungsrecht des Kunden auf die zwischen ihm und Artgerecht vereinbarte Art und Dauer der Nutzung beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung (z.B. mehrfache Verwendung eines Bildes mit einmaliger Printlizenz oder Verwendung eines Bildes mit Printlizenz im Internet) stellt einen urheberrechtlichen Verstoß dar, für den der Kunde haftet.

C.3. Erfüllungsort, Abnahme

C.3.01
Erfüllungsort für die von artgerecht und für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von artgerecht am Sitz der Hauptverwaltung von artgerecht.

C.3.02
Der Kunde ist verpflichtet, artgerecht nach erbrachter Leistung die Erbringung dieser Leistung schriftlich zu bestätigen.

C.3.03
Ist zur Feststellung der Leistungserbringung ein Testlauf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem Testlauf artgerecht zu bestätigen, dass die Leistung erbracht wurde.

C.3.04
Sind Teilabnahmen vereinbart, gelten die Ziffern C.3.02 und C.3.03 entsprechend für Teilleistungen.

C.3.05
Der Vertragsgegenstand beziehungsweise der Teilgegenstand gilt auf jeden Fall als abgenommen,

  • wenn der Kunde ihn gewerblich nutzt oder
  • wenn der Kunde oder Dritte selbständig Eingriffe am Vertragsgegenstand vornehmen oder
  • wenn der Kunde innerhalb 10 Tagen nach Aufforderung zu Leistungsbestätigung / Teilleistungsbestätigung artgerecht diese Bestätigung nicht schriftlich erteilt oder – falls Testläufe vereinbart waren – nicht die Möglichkeit zur Durchführung der entsprechenden Programmabnahme einräumt.

C.3.06
Wenn ein Kunde trotz berechtigter Aufforderung von artgerecht die von ihm geforderte Leistungsbestätigung / Teilleistungsbestätigung nicht abgibt, erhöht sich der Verwaltungsaufwand für die Projektabwicklung bei artgerecht derart, dass der Kunde für jede nicht erfüllte Anforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine Aufwandspauschale von 100,00 € schuldet, wobei dem Kunden das Recht erhalten bleibt, eine niedrigere Pauschale nachzuweisen.

Außerdem ist artgerecht berechtigt, die weitere Durchführung des Projekts von der Erteilung der Bestätigung abhängig zu machen und solange auszusetzen, bis die entsprechenden Leistungsbestätigungen vorliegen.

C.4 Fristen, Erfüllungsgehilfen, Teillieferungen

C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

C.4.02
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.

C.4.03
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.

C.4.04
Eine entsprechende Verschiebung oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn für unsere Leistungen zu schaffende Voraussetzungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

C.4.05
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch artgerecht. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.06
Die Lieferzeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die artgerecht trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch Unterlieferanten von artgerecht , für deren Verzögerung artgerecht nicht einzustehen hat.

C.4.07
Verzögert sich die Leistungserbringung von artgerecht durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen artgerecht die Verzögerung des Versandes oder der Aufbereitung nicht zu vertreten hat.

C.4.08
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.

C.4.09
Der Eintritt des Lieferverzugs von artgerecht bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

C.4.10
Liegt Lieferverzug seitens artgerecht vor, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. artgerecht bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

C.4.11
Die Rechte des Kunden gem. Ziffer C.9.02 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von artgerecht , insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

C.4.12
artgerecht ist in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

Wenn artgerecht von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

C.5. Preise, Zahlungsbedingungen

C.5.01
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.5.02
Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

C.5.03
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.5.04
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen für Dienstleistungen die artgerecht während eines Monats erbringt, zum 1. des Folgemonats fällig. Das gilt auch, wenn sich die von artgerecht für den Kunden erbrachten Dienstleistungen über mehrere Monate erstrecken. Dienstleistungen in diesem Sinne sind z.B. Beratungsleistungen, Schulungen, Projekt – Besprechungen, Projekt – Dokumentationen und ähnliches.

C.5.05
Auch die Zahlungen für Arbeiten an Software - Konfigurationen und Software – Anpassungen, die von artgerecht im Rahmen sich über mehrere Monate erstreckender Projekte jeweils binnen eines Monats erbracht werden, sind zum 1. des Folgemonats fällig.

C.5.06
artgerecht ist befugt, für fällige Zahlungen zusammen mit der Rechnungsstellung oder unabhängig davon einen kalendermäßigen oder nach dem Kalender berechenbaren Zahlungstermin zu bestimmen.

C.5.07
Spätestens fällig sind an artgerecht zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

C.5.08
Bei Zahlungsverzug des Kunden gilt der jeweils gültige gesetzliche Verzugszinssatz.

C.5.09
artgerecht ist berechtigt, auch einen über Ziffer C.5.08 hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

C.5.10
Erfüllungsort für an artgerecht zu leistenden Zahlungen ist stets der Geschäftssitz von artgerecht.

C.5.11
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

C.5.12
Dem Kunden steht, außer in Fällen des C.5.11, kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Rechte des Kunden gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit artgerecht seinen eigen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.5.13
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von artgerecht - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel und/oder Scheckprotesten, kann artgerecht für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von artgerecht Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann artgerecht von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann artgerecht den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens verlangen wobei die vorstehende Pauschale auf diesen Anspruch anzurechnen ist.

C.6. Freigabe, Kontroll- und Rügeobliegenheiten

C.6.01
Der Kunde ist verpflichtet dergestalt mitzuwirken, dass er auf Aufforderung von artgerecht unverzüglich mindestens in Textform (z. B. per eMail) die Freigabe von Entwürfen erteilt oder in derselben Form detaillierte Einwände erhebt. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit des Entwurfs.

C.6.02
Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch artgerecht stets zu überprüfen. Die Lieferungen und Leistungen, dazu zählt auch Software, sind vom Kunden bei Übergabe oder Installation (je nachdem, was von artgerecht geschuldet ist) unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßigkeiten, fehlerhafte Leistungen oder mangelhafte oder falsche Lieferungen vorliegen, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden entsprechend.

C.6.03
Die Freigabe-, Kontroll- und Rügeobliegenheiten der Abschnitts C.6 erstrecken sich auch auf Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibungen, Bedarfsanalysen und ähnliche Informationen, die artgerecht dem Kunden im Zusammenhang mit einer von artgerecht zu erbringenden Leistung zukommen lässt.

C.6.04
Zeigt sich nach Eintreffen am Bestimmungsort oder nach der Installation (je nachdem, was von artgerecht geschuldet ist), bei der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist artgerecht hiervon unverzüglich schriftlich unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen ab Eintreffen am Bestimmungsort bzw. nach der Installation und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung des Mangels schriftlich unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen anzuzeigen. Durch eine allgemeine Rüge des Inhalts, die Leistung sei mangelhaft oder das Programm funktioniere nicht, kann der Kunde seine Rügeobliegenheit nicht erfüllen.

C. 7. Datensicherung

artgerecht weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Websites) aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell zu sichern und zwar so, dass mindestens alle 24 Stunden eine komplette Sicherung vorgenommen wird, die mindestens einen Monat lang in dieser Form zur Verfügung steht.

Sollte es zu einem von artgerecht zu vertretenen Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von artgerecht darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte.

C.8. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)

Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Herstellung eines mangelhaften Werkes.

C.8.01
Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt C.8. bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

C.8.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.6. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von artgerecht für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

C.8.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw. Installation bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB.

C.8.04
Die allgemeine Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache bzw. des Werkes beruhen.

Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von artgerecht oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Hersteller-risikos im Sinne von § 276 BGB durch artgerecht;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.8.05
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet artgerecht, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

C.8.06
Arbeiten an von artgerecht gelieferten Sachen und Programmen oder an sonstigen von artgerecht erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,

  • wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von artgerecht anerkannt worden ist
  • oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
  • und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

Insbesondere stellen ohne ausdrückliches Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durchgeführte Arbeiten an Lieferungen und Leistungen von artgerecht auch keinen Verzicht auf Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden dar.

C.8.07
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von artgerecht als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.8.08
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat Kunde artgerecht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei artgerecht sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn artgerecht mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von artgerecht Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.8.09
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von artgerecht gem. § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

C.8.10
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn artgerecht dem zustimmt.

C.8.11
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.9.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.9.02.

C.8.12
artgerecht kann seiner Gewährleistungspflicht im Falle von Programmfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass artgerecht dem Kunden eine Lösung anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Programms dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

C.8.13
Keine Gewähr wird übernommen für unbefriedigende oder unzureichende Performance von Website-Inhalten, die darauf beruhen, dass der User nicht die Standardvoraussetzungen in der von ihm genutzten EDV erfüllt. Weiterhin wird die von den Herstellern von Browsern und Betriebssystem vorgesehene Standardeinstellung vorausgesetzt. Die Darstellung einer Website oder eines Multimedia-Programms kann zu fehlerhaften Ergebnissen führen oder gar unmöglich sein.

Die Nutzung einer Webseite oder Multimedia-Anwendung mit künftigen Browsergenerationen kann Anpassungen oder Neuentwickelungen von Teilen oder ganzen Modulen erforderlich machen. Da die Veränderungen der künftigen Browser und Betriebssysteme im Vorhinein nicht absehbar sind, kann eine solche Anpassung nicht im Rahmen der Gewährleistung erfolgen.

C.9. Sonstige Haftung

C.9.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.9.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen artgerecht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von artgerecht .

C.9.02
Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer C.9.01 gilt nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von artgerecht oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch artgerecht;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.9.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn artgerecht die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

C.10. Leistungs- und Erfüllungsort

C.10.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von artgerecht zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von artgerecht .

C.10.02
Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von artgerecht.

C.11. Abruf – Aufträge

C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruf – Frist abgerufen, ist artgerecht berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02
Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf – Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von artgerecht über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

C.12. Eigentumsvorbehalt, Lizenzvorbehalt

C.12.01
Sämtliche Lieferungen von artgerecht erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

Für Softwarelieferungen (insbesondere Websites) bedeutet das, dass das Nutzungsrecht an der Software unter der auflösenden Bedingung eines berechtigten Herausgabeverlangens von artgerecht gemäß Ziffer C.12.04 übertragen wird.

C.12.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die artgerechT im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

C.12.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände und Software ist nicht zulässig.

C.12.04
artgerecht ist berechtigt, die Vorbehaltsware und Software bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.

In dem Augenblick, in dem artgerecht von dem Kunden die Herausgabe der Software verlangt, weil dieser sich wegen irgendeiner Forderung aus der Geschäftsverbindung oder wegen einer Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die artgerecht im Interesse des Kunden eingegangen ist, im Verzug befindet, erlischt jegliches Nutzungsrecht in Ansehung dieser Software, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass artgerecht das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.

C.12.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von artgerecht anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 25% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.12.06
artgerecht behält sich die Geltendmachung eines anderen, weitergehenden Schadens vor.

C.12.07
Die Be- und Verarbeitung der von artgerecht gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von artgerecht, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von artgerecht bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt artgerecht zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von artgerecht zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Diese Regelungen gelten, wenn es sich bei der Ware um Software handelt mit der Maßgabe, dass artgerecht Miturheber der weiterbearbeiteten Software wird und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Software von artgerecht zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Software.

C.12.08
Der Kunde tritt im voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware und Software an artgerecht ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils artgerecht, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

C.12.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.12.10
Übersteigt der Wert der artgerecht zustehenden Sicherheiten die Forderung von artgerecht gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50%, bei sonstigen Leistungen um 20%, so ist artgerecht auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von artgerecht freizugeben.

C.13 Gerichtsstand, materielles Recht

C.13.01
Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz in Bielefeld.

artgerecht ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

C.13.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt C.12. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

C.14. Abwerbeverbot, Vertragsstrafe

Der Kunde und artgerecht verpflichten sich gegenseitig, für die Dauer der Vertragsbeziehung mit artgerecht und über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung, keinen Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden – auch versuchten – Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung schuldet der gegen dieses Verbot Verstoßende dem anderen Teil eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen das Abwerbeverbot abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.

C.15. Überschriften, Definitionen

C.15.01
Überschriften in den Geschäftsbedingungen von artgerecht dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder eMail) übermittelt werden.

C.15.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.

Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

C.15.04
Unter den Begriff der Software im Sinne dieser Geschäftsbedingungen fallen auch Websites.

C.16. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.